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Änderung § 85 StBerG vom 29.12.2020

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§ 85 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 85 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Bundessteuerberaterkammer


(1) 1 Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. 2 Diese führt die Bezeichnung 'Bundessteuerberaterkammer'.

(2) 1 Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) 1 Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. 2 Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. 3 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Mitglieder eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit diesen Tätigkeiten verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.