Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 StBerG vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 StBerG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie des StBerG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 10 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen


(1) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so teilen sie diese Tatsachen, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist, der zuständigen Stelle mit; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle

(Text neue Fassung)

(2) Gerichte und Behörden übermitteln Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

2. für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

3. für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder

4. für die Überprüfung der Pflichten eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Abs. 3

vorherige Änderung

erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.



erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

(3) Soweit natürliche oder juristische Personen über weitere Qualifikationen im Sinne von § 3 verfügen, dürfen Finanzbehörden und Steuerberaterkammern Informationen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)