Änderung § 19 StBerG vom 12.04.2008

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§ 19 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 19 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erlöschen der Anerkennung


(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung des Vereins;

2. Verzicht auf die Anerkennung;

3. Verlust der Rechtsfähigkeit.

(Text alte Fassung)

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Oberfinanzdirektion zu erklären.

(Text neue Fassung)

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.




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