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Änderung § 35 StBerG vom 12.04.2008

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§ 35 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 35 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Tätigkeit als Angestellter


(Text neue Fassung)

§ 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses


vorherige Änderung

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden

1. als Leiter
oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

2. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen
der Lohnsteuerhilfevereine,

3. als Angestellte
von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,

4. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen,

a) deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und

b) deren Zweck ausschließlich
der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist,

5. als Angestellte von Steuerberaterkammern (§§ 73, 85),


6. als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen,
die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 56 Abs. 4 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

7. als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.




(1) 1 Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. 2 Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. 3 Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft.

(2) Die Teilnahme an
der Prüfung bedarf der Zulassung.

(3) 1 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber
von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. 2 Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.

(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.


(5) 1 Die Zulassung zur Prüfung,
die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. 2 Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.