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Änderung § 47 StBerG vom 01.08.2021

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§ 47 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 47 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1 Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Steuerberater' oder 'Steuerbevollmächtigter' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.

(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2 hätten führen können. 2 Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis ist der Betroffene zu hören.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann.

(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten,
oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.