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Änderung § 4a StBerG vom 01.09.2026

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§ 4a StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 4a StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten


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(1) 1 Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird

1. für ihre Mitglieder,

2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und

3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' verfügen.

2 Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

(2) 1 Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.