Änderung § 18 StBerG vom 01.09.2026

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§ 18 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 18 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"


(Text neue Fassung)

§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins


vorherige Änderung

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.



(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass

1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und
die Bezeichnung 'Lohnsteuerhilfeverein' oder ihre Abkürzung 'LStHV' enthält,

2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden,

3. der Zweck des Vereins ausschließlich
in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,

4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,

5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird,

6. die Anwendung
des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,

7. Verträge des
Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und

8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

(2) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. 2 Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.





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