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Änderung § 24 StBerG vom 01.09.2026
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| § 24 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 24 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 | (Text neue Fassung)§ 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug |
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bestellt. (2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden, wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. (4) § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. | (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen: 1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle, 2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie 3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient. (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. |
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