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Änderung § 55g StBerG vom 01.09.2026
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| § 55g StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 55g StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55g Steuerberatungsgesellschaft | |
| (Text alte Fassung) Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' führen. | (Text neue Fassung) Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung 'Steuerberatungsgesellschaft' führen. |
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