| § 161 StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung | § 161 StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 |
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(Text alte Fassung) § 161 Schutz der Bezeichnungen "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein" und "Landwirtschaftliche Buchstelle" | (Text neue Fassung)§ 161 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft", "Lohnsteuerhilfeverein", "Landwirtschaftliche Buchstelle" oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |