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Änderung § 163 StBerG vom 01.09.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 163 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2026 geltenden Fassung
§ 163 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient


(Text neue Fassung)

§ 163 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.



 
(heute geltende Fassung)