Änderung § 3 StBerG vom 19.07.2013

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§ 3 StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

(Text alte Fassung)

2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind,

(Text neue Fassung)

2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,

3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.



 



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