Änderung § 3c StBerG vom 25.06.2017

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§ 3c StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 3c StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682

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§ 3c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen


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Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.




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