Änderung § 157c StBerG vom 01.01.2020

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§ 157c StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 157c StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2


vorherige Änderung

 


§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.




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