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Synopse aller Änderungen des StBerG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 8 des GÜStGMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StBerG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
StBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
(Textabschnitt unverändert)

§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes


(Text alte Fassung)

1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(Text neue Fassung)

1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie können jedoch eine angemessene auch pauschalisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Verdienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.