G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... und Abberufung des Prüfungsausschusses § 37b". b3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: Gebühren für Zulassung, Prüfung, ... für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung § 39 ". c) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt: ... 37b" durch die Angabe § 37b Abs. 1 bis 3" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt gefasst: § 39 Gebühren für Zulassung, ... 1 bis 3" ersetzt. 26. § 39 wird wie folgt gefasst: § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, ... § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf ... einer verbindlichen Auskunft nach § 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2 bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember ...