(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind sowie Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind, können auf Antrag grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent auf das Studium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind.
§ 36 GntDSVVDV Übergangsregelung ... weiter anzuwenden, dass an Stelle des § 13 Absatz 2 Nummer 2, der §§ 14 bis 19 Absatz 1, 3 bis 5 , des § 20 Absatz 1, 2 Satz 3 und Absätze 4 bis 6 und der §§ 21 bis 30 der ...