Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst, alle Änderungen durch Artikel 3 AAVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der LAP-hADV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Abschlussprüfung


(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und

2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann

1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstützung durch Informationstechnik gestellt werden,

2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik gehalten werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, und

3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.

vorherige Änderung

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.



(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note 'ausreichend' erzielt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)