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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst am 14.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2016 durch Artikel 3 der LAP-ADÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hADV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 04.12.2016 BGBl. I S. 2853
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text neue Fassung)

1 In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;

2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;

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3. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;



3. 1 ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. 2 Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. 3 Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist;

4. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;

5. sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und

6. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzungen erfüllen müssen.

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2 Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Auswahlverfahren


(1) 1 Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens über dessen Ablauf unterrichtet.

(2) 1 Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und mündliche Teile und kann auch psychologische Eignungs- und Sprachtests umfassen. 2 Das Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. 3 Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. 4 Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.

(3) 1 Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren durchgeführt wird. 2 Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. 3 Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.

(6) 1 Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern. 2 Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. 3 Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 4 Mitglieder sind

1. kraft Amtes:

a) die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,

b) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,

c) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst und

d) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,

2. kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer von in der Regel drei Jahren:

a) eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjüngerer Referent des zuständigen Personalreferats für den höheren Dienst,

b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und

c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes.

(7) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. 2 In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. 3 Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. 4 Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten durch

1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst oder

3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst.

5 Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren bestellt. 6 Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 7 Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.

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(9) 1 Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. 3 Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.