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§ 3 - Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes (GGArt45cG k.a.Abk.)

G. v. 19.07.1975 BGBl. I S. 1921; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 G. v.05.05.2004 BGBl. I S. 718
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 190-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz

§ 3



(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

(2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.