Artikel 30 - Verordnung zur Aufhebung von Sektormindesthöhen und Frequenzangaben sowie zur Aktualisierung des Verweises auf ICAO Dokument 9613 (PBN Manual) in Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung (SektMindAnpV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 339; Geltung ab 07.11.2024, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 30 Änderung der Zweihundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. November 2024 EDTD-IFR-PV

Die Zweihundertzweite Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen) vom 15. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 353), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2014 (BAnz AT 27.01.2014 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Zitierungen von Artikel 30 Verordnung zur Aufhebung von Sektormindesthöhen und Frequenzangaben sowie zur Aktualisierung des Verweises auf ICAO Dokument 9613 (PBN Manual) in Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 SektMindAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektMindAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)
V. v. 22.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 119
Artikel 1 8. EDTD-IFR-PV-ÄndV Änderung der Zweihundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Donaueschingen-Villingen)
... Donaueschingen-Villingen) vom 15. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 353), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (hier nur Fundstellennachweis, ...


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