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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe (ZApprOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."
- 2.
- In § 49d wird die Angabe „Anlage 15" durch die Angabe „Anlage 12a" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZApprOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprOuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 45 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (vom 26.11.2024)
... Anlage 10 erteilt. --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 V. v. 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360 ) sei die Änderungen durch Artikel 4 Nummer 22 Buchstabe c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 ...
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