Änderung Artikel 7 Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 26.09.2025

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.09.2025 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.09.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 29.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 227
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 227) trat Artikel 4 Nummer 2 am 26. September 2025 in Kraft.




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