Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (2. TelekomBATZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 369; Geltung ab 29.11.2024

Artikel 1 Änderung der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 29. November 2024 TelekomBATZV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2020 (BGBl. I S. 1987) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2026 beantragt wird und sich der Antrag über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie".



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