§ 5 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" nach § 8,

2.
Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership" nach § 9.

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Zitierungen von § 5 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAProVFFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... 4, 2. Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach § 5 ...


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