§ 7 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz"


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter Versicherungslösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz unter Berücksichtigung von Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten,

2.
Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Gewerbekunden bei der Abwicklung.

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Zitierungen von § 7 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProVFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 BAProVFFPrV Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
... für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz" nach § 7 . (2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten ...
§ 11 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
... sämtlicher Lösungen aus den Kundenbedarfsfeldern nach § 6 Satz 2 Nummer 1 oder § 7 Satz 2 Nummer 1 möglich ist. (3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer ...


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