(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach
§ 14 Absatz 2 bewertet.
(3)
1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach
§ 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Prüfungsleistungen nach
§ 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent,
- 2.
- die Präsentation mit 25 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 50 Prozent.
3Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach
§ 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
4Dabei ist die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und die praxisbezogene Prüfung mit 60 Prozent zu gewichten.
5Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" mit 30 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" mit 70 Prozent.
(5)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.