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§ 2 - Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NSUnrUrtBesG k.a.Abk.)

§ 2



(1) § 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Anwendung.

(2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar 1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits ergangen ist.

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