Bekanntmachung - Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Schleswig-Holstein) (LRAbwBek k.a.Abk.)

B. v. 13.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 412; Geltung ab 02.11.2024

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 2. November 2024 GrStG

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch Artikel 32 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist
a) Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung
differenzierender Hebesätze im Rahmen des
Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein
(Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz -
SHGrStHsG)
b) Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung
differenzierender Hebesätze im Rahmen des
Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein-
vom 15. Oktober 2024, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 610-11
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes
d) 2. November 2024




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