§ 1 - Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1989 BGBl. I S. 2237; zuletzt geändert durch V. v. 17.01.1995 BGBl. I S. 44
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 860-5-4 Sozialgesetzbuch

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen



Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke

2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5.
Afterschließbandagen

6.
Mundsperrer

7.
Penisklemmen

8.
Rektophore

9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).



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