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§ 3 - Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1989 BGBl. I S. 2237; zuletzt geändert durch V. v. 17.01.1995 BGBl. I S. 44
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 860-5-4 Sozialgesetzbuch

§ 3 Instandsetzungen



Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

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