Artikel 1 - Dreißigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (30. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 421; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1 Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 FSAAKV § 1, § 2, Anlage

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1a werden nach dem Wort „Emden," die Wörter „Frankfurt-Egelsbach," und nach den Wörtern „Magdeburg/City," die Wörter „Magdeburg/Cochstedt," eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2024 271,24 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2025 380,71 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2024 271,24 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2025 380,71 Euro" ersetzt.

3.
In der Anlage (zu § 1 Absatz 1b) in Nummer 2 wird das Wort „Flugplatzinformationsdienst" durch das Wort „Flugplatz-Fluginformationsdienst" ersetzt und werden nach dem Wort „Emden" die Wörter „Frankfurt-Egelsbach" und nach den Wörtern „Magdeburg/City" die Wörter „Magdeburg/Cochstedt" eingefügt.



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