§ 11 - Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung (DBV)

V. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 428
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 26-12-15 Ausländerrecht

§ 11 Kontrolle der Zuschussverwendung



(1) 1Die Träger haben der Bewilligungsstelle bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Zwischenbericht für das vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen. 2Hierfür ist eine einheitliche Vorlage der Bewilligungsstelle zu nutzen.

(2) 1Die Träger haben die Ausgaben gegenüber der Bewilligungsstelle quartalsmäßig zu belegen. 2Die Art der Nachweisführung sowie die Anforderungen an die einzureichenden Belege legt die Bewilligungsstelle im Verwaltungsakt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 fest. 3Die Bewilligungsstelle prüft die eingereichten Belege auf die rechtmäßige und zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. 4Die Bewilligungsstelle kann weitere Nachweise beim Träger anfordern.

(3) 1Die Träger sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die Bewilligungsstelle zu unterstützen und auch vor Ort zuzulassen. 2Sie haben insbesondere die erforderlichen Unterlagen einzureichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) 1Die Träger haben die Originalbelege ihrer Ausgaben sowie alle sonst mit dem Zuschuss zusammenhängenden Unterlagen nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 3Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 4Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, bleiben von Satz 1 unberührt.



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