(1)
1Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach
§ 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des
§ 2 Satz 2 bis zum Vierfachen.
2Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von
§ 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren (laufende Nummer G 2.6 der Anlage).
(2) Die Notdienstgebühr nach Absatz 1 Satz 2 darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.
(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für den Verzicht auf die Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt
§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
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V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV ... „bei Nacht, an Wochenenden" ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Gebühren für tierärztlichen ... ersetzt. 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst (1) Für Leistungen, die bei ... angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für die Notdienstgebühr nach § 3a Absatz 1 Satz 2 ." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ...