1Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes.
2Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
- der Schwierigkeit der Leistungen,
- 2.
- des Zeitaufwandes,
- 3.
- des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,
- 4.
- des Wertes des Tieres und
- 5.
- der örtlichen Verhältnisse.
3Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
4Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:
- 1.
- im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- 2.
- im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- 3.
- im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.
5Satz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2696
V. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 158
Artikel 1 4. GOTÄndV ... Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich ... Gebührensätze nach § 2 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in ... des § 2 Satz 2 bis zum Vierfachen. Zusätzlich steht dem Tierarzt abweichend von § 2 Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro (Notdienstgebühr) zu. Die Sätze 1 und 2 ... Euro, mindestens jedoch 13,00 Euro." 6. In der Anlage (zu den §§ 1 und 2 ) wird in Teil A Grundleistungen der Einleitungssatz wie folgt gefasst: „Die ...
V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110