Änderung § 10 GOT vom 08.07.2008

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§ 10 GOT a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
§ 10 GOT n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2008 BGBl. I S. 1110

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen


(Text alte Fassung)

(1) Soweit eine nach dieser Verordnung gebührenpflichtige Leistung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbracht worden ist, sind die nach § 2 oder § 3 errechneten Gebühren um 10 vom Hundert zu mindern.

(2)
Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.




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