Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk (WebAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2001 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch § 17 V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1178
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
textile Rohstoffe und Erzeugnisse,

6.
Beraten von Kunden sowie Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Entwickeln und Gestalten von Entwürfen,

8.
Konstruieren von Geweben,

9.
Herstellen von Geweben,

10.
Ausführen von Abschlussarbeiten und Instandsetzen von Geweben,

11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WebAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WebAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WebAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


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