(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. 2Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.
(2) 1Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. 2Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden.