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§ 2
Mail bei Änderungen
§ 2 - Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
V. v. 18.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 46
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-139
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 1
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§ 3
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