Die Kriegswaffenliste (Anlage zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 385) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
- „47.
- Pioniersprengkörper, sprengtechnische Minenräummittel sowie Hohl- und Haftladungen, ausgenommen solche Hohl- und Haftladungen,
- a)
- für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind oder
- b)
- die eine Nettoexplosivstoffmasse von nicht mehr als 40 Gramm aufweisen".
- 2.
- In Nummer 57 werden nach der Angabe „47" die Wörter „ausgenommen solche, für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes ein Konformitätsnachweis vorliegt und die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes versehen sind," eingefügt und werden nach der Angabe „59" die Wörter „, ausgenommen Treibladungsanzünder" gestrichen.
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
§ 3c KrWaffGenV (vom 08.09.2026) ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. dem ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249