Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 7 - Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV)

V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 48
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-221 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I



(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. 2Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend" ist.



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