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§ 9 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995
BGBl. I S. 34
; zuletzt geändert durch
Artikel 24
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1
Allgemeines Wertpapierrecht
11 weitere Fassungen
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wird in 85 Vorschriften zitiert
1. Abschnitt Verwahrung
§ 8
←
→
§ 9a
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
§
4
gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
§ 8
←
→
§ 9a
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Zitierungen von
§ 9 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9a DepotG Sammelurkunde
... Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis
9
sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und ...
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