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§ 10 - Depotgesetz (DepotG)

neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 10 Tauschverwahrung



(1) Eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, an Stelle ihm zur Verwahrung anvertrauter Wertpapiere Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, muß für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Sie darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen.

(2) Derselben Form bedarf eine Erklärung, durch die der Hinterleger den Verwahrer ermächtigt, hinterlegte Wertpapiere durch Wertpapiere derselben Art zu ersetzen.

(3) (gegenstandslos)



 

Zitierungen von § 10 DepotG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepotG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 DepotG Befreiung von Formvorschriften
... Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10 , 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 74 PrüfbV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.11.2009)
... Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen im Sinne der §§ 10 bis 13 und 15 des Depotgesetzes; 8. Übertragung des Eigentums nach den ...