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§ 28
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§ 28 - Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995
BGBl. I S. 34
; zuletzt geändert durch
Artikel 24
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1
Allgemeines Wertpapierrecht
11 weitere Fassungen
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wird in 85 Vorschriften zitiert
2. Abschnitt Einkaufskommission
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die sich aus den §§
18
bis
27
ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.
§ 27
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→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 DepotG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DepotG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 DepotG Eigenhändler, Selbsteintritt
... §§ 18
bis
30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als ...
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