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§ 31 - Depotgesetz (DepotG)

neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4130-1 Allgemeines Wertpapierrecht
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§ 31 Eigenhändler, Selbsteintritt



Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

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Zitierungen von § 31 DepotG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DepotG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepotG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 DepotG Vorrangige Gläubiger (vom 01.01.2016)
... Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat (§ 31 ). (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorrangigen Forderungen werden vor ...
§ 34 DepotG Depotunterschlagung (vom 10.06.2021)
... oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt, 2. einen Sammelbestand ...