Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesregierung nach
Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Gesetzes.
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Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 12 1. FiMaNoG Änderung des Depotgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsregelung zum Ersten ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst: „ § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz". 2. § 1 ... Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsregelung zum Ersten ... im Inland erbringen." 3. § 43 wird wie folgt gefasst: „ § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz Ein Kreditinstitut, ...