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Änderung § 42 DepotG vom 30.11.2007

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§ 42 DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 42 DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 199 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlaß weiterer Bestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen


vorherige Änderung

(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.

(2) (gegenstandslos)

(3) (gegenstandslos)




Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.