Änderung § 8 DepotG vom 10.06.2021

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§ 8 DepotG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 8 DepotG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung


(Text alte Fassung)

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1 und des § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.




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