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Synopse aller Änderungen des Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt am 30.10.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2025 durch Artikel 3 des FAGÄndG 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GewHGEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 5 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes




Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe 'ab 2030' durch die Angabe '2030 bis 2036', werden die Wörter 'minus 11.717.407.683 Euro' durch die Wörter 'minus 12.023.907.683 Euro' und wird die Angabe '9.317.407.683 Euro' durch die Angabe '9.623.907.683 Euro' ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:

'ab 2037 minus 11.717.407.683 Euro 9.317.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro'.



 

Artikel 6 Inkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.

vorherige Änderung

(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.