Artikel 14 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 6. März 2025 USG § 17

In § 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 50 bis 50b" durch die Wörter „§§ 50 bis 50b sowie 50d" ersetzt.



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